ERFOLGREICHE MASCHINENVERLAGERUNG: NOTWENDIGE KENNZEICHNUNGEN UND DOKUMENTATIONEN

Die Verlagerung von einer Maschine oder ganzen Produktionsanlagen ist in jeder Hinsicht eine Herausforderung. Das gilt auch für die Dokumentation des Maschinenumzugs, um von der Vermessung am alten Standort bis zur erneuten Inbetriebnahme am neuen Standort den Zustand der Anlagen und deren Sicherheit kontrollieren zu können.

MASCHINENUMZUG: MEHR ALS NUR EIN TRANSPORT

Planung und Umsetzung sind bei der Verlagerung von Maschinen und ganzen Anlagen von größter Bedeutung. Es gilt, den Umzug innerhalb enger terminlicher Grenzen zu absolvieren, damit der laufende Betrieb nicht zu lange unterbrochen wird. Enge Grenzen bestehen oft auch innerhalb der Produktionsstätten, aus denen die Maschinen verlagert werden sollen.

Dazu bringen jede Maschine und jede Anlage ihre eigenen Spezifikationen und Anforderungen für eine Verlagerung mit sich. Entsprechend viele Details müssen beachtet werden, um alle anfallenden Aufgaben erfolgreich und sicher erfüllen zu können. Denn eine Maschinenverlagerung ist wesentlich mehr als der bloße Transport.

PHASEN UND AUFGABEN BEI DER MASCHINENVERLAGERUNG

Bis der eigentliche Transport von zu verlagernden Maschinen überhaupt beginnen kann, sind bereits verschiedene Aufgaben zu erledigen. Die gesamte Maschinenverlagerung lässt sich in verschiedene Phasen unterteilen, die ihre jeweils eigenen Anforderungen an Transportunternehmen stellen.

Vor dem Transport

Die Vorbereitungen vor der Verlagerung der betreffenden Maschinen und Anlagen sind aus diversen Gründen wichtig. Im Rahmen der Vermessung werden alle wesentlichen Informationen gesammelt, die für die konkrete Planung von Belang sind, etwa für die Auswahl der geeigneten Stapler, Arbeitsbühnen oder Krane.

Das gilt gleichermaßen für die Planungen der Arbeiten am neuen Standort. Unter Umständen sind die räumlichen Gegebenheiten hier noch einmal anders und erfordern deshalb andere Geräte für das Verlagern der Maschinen.

RICHTIG VERMESSEN FÜR DIE MASCHINENVERLAGERUNG

Die Vermessung umfasst nicht nur die räumlichen Dimensionen der zu verlagernden Maschinen, sondern genauso das Gewicht. Es geht einerseits darum, einen Weg durch die Produktionshallen und über das Betriebsgelände zu finden sowie mögliche Hindernisse frühzeitig zu erkennen und zu entfernen.

Andererseits muss das Gewicht berücksichtigt werden, um statische Probleme zu vermeiden, um ein geeignetes Fahrzeug für das Bewegen der Maschinen zu finden und ein geeignetes Transportmittel auszuwählen. Dies ist zudem hinsichtlich der Transportroute wichtig, da Schwerlasttransporte bestimmte Strecken unter Umständen nicht nutzen können.

Abgesehen davon ist das Vermessen ein Kostenfaktor: Je präziser die Vermessung, desto genauer lassen sich die Abläufe der Maschinenverlagerung planen – und umso schneller kann diese abgewickelt werden. Das verringert die Zeiträume, in denen die Produktion stillstehen muss.

Vor allem ist das vollständige Vermessen und Dokumentieren entscheidend, um Fragen hinsichtlich der Infrastruktur vor Ort:

  • Wie sind am neuen Standort die Zugänge zu Wasser und Strom beschaffen?
  • Wie sind Zu- und Abluft beschaffen, wie sieht es mit dem Brandschutz aus?
  • Reichen die statischen Verhältnisse am neuen Standort für die geplante Maschinenpositionierung und für den Einsatz der Arbeitsgeräte aus?

Daneben wird der Ausgangszustand der Maschinen erfasst und dokumentiert. Vorschäden können so erkannt und festgehalten werden, gleichzeitig wird sichergestellt, dass die Maschinen bei der Verlagerung nicht beschädigt werden. Das hat nicht nur versicherungstechnische Gründe im Hinblick auf den Transport, sondern erleichtert auch die Abnahme am neuen Standort und hilft bei der Überprüfung von Sicherheitsaspekten vor der neuerlichen Inbetriebnahme.

Gegebenenfalls müssen noch Daten gesichert werden, die für das Funktionieren der Maschine unerlässlich sind. Hierunter fallen Datenbanken oder Konfigurationen. Diese Aufgabe sollte immer dann durchgeführt werden, wenn es um die Verlagerung von Maschinen mit elektronischen Bauteilen geht.

Demontage und Transport

Die Demontage macht häufig den Einsatz von verschiedenen Fachleuten erforderlich, um mechanische, elektrische, pneumatische und hydraulische Komponenten und Anschlüsse fachgerecht zu demontieren. Im Vorfeld werden dazu all Produktdokumente, Zeichnungen und Layouts geprüft.

Remontage und Wiederinbetriebnahme

Am neuen Standort erfolgt das Prozedere sozusagen in umgekehrter Reihenfolge, aber ebenfalls unter Hinzuziehen von entsprechendem Fachpersonal. Hierzu können auch Herstellermonteure oder Anlagenbediener gehören. Das ist insbesondere dann sinnvoll, wenn mechanische Bauteile neu ausgerichtet werden müssen oder die Elektronik vollständig überprüft werden muss.

Es ist nicht ungewöhnlich, dass eine Verlagerung von Maschinen dazu genutzt wird, die Produktion umzustellen. Das kann bedeuten, Maschinen anders aufzustellen oder umzurüsten bis hin zur Neuorganisation ganzer Fertigungslinien.

Eine erneute Vermessung stellt sicher, dass alle Bauteile und die Maschine insgesamt so positioniert sind, wie vorgesehen. Ein Abnahmeprotokoll bestätigt die fachgerechte Verlagerung. Unter Umständen sind für die Qualitätssicherung Zertifizierungen oder Audits erforderlich. Abschließend erfolgt eine Funktionsprüfung, die ebenfalls vollständig dokumentiert wird. Zeigen sich im Rahmen dieser Kontrolle keine Mängel, kann die verlagerte Maschine wieder in Betrieb genommen werden.

DOKUMENTATION FÜR DIE MASCHINENVERLAGERUNG: WAS GEHÖRT ALLES DAZU?

Eine lückenlose Dokumentation für eine Maschinenverlagerung bildet alle Phasen des Umzugs ab und beinhaltet ebenfalls die notwendige Kennzeichnung.

Dokumentation für Demontage, Transport und Remontage

Im Vorfeld der Demontage ist unter anderem die Frage zu klären, ob es bereits eine aktuelle Maschinendokumentation zu den betreffenden Anlagen gibt. Diese kann als Grundlage genutzt werden, um den Ist-Zustand der Maschine zu dokumentieren. Dazu werden Kenndaten erfasst und protokolliert und gegebenenfalls eine Maschinenfähigkeitsuntersuchung durchgeführt.

Für den Transport werden Ladelisten, Frachtpapiere und Unterlagen für die Zollformalitäten benötigt – abhängig davon, wie weit die Maschine für die Verlagerung transportiert werden muss.

Bei der Remontage ist die Dokumentation insofern wichtig, als geklärt werden muss, welche Informationen für das Aufstellen, Anreißen der Maschinenachsen sowie das Nivellieren der Anlagen verwendet werden sollen. Entweder wird hierzu der dokumentierte Ist-Zustand am alten Standort genutzt oder es wird auf Hersteller-Vorgaben und verfügbare Maschinen-Layouts zurückgegriffen.

Bei der Inbetriebnahme ist gegebenenfalls eine Unfallverhütungsvorschriftsprüfung (UVV) oder auch Betriebsmittelprüfung nach DGUV Vorschrift 3 für ortsfeste oder ortsveränderliche Betriebsmittel durchzuführen. Bei der Maschinenabnahme muss geklärt werden, ob hierfür ein Standard-Protokoll besteht oder ob andere Kriterien angelegt werden sollen.

Notwendige Dokumentationen und Kennzeichnungen für die Maschinenabnahme

Bei der Maschinenabnahme, die für die erneute Inbetriebnahme durchgeführt werden muss, sind verschiedene Dokumente und Kennzeichnungen zu berücksichtigen. Hierzu gehören:

  • Prüfbuch oder Arbeitsmittel-, Maschinen- oder Prüfkartei, in denen die Ergebnisse der Maschinenprüfung zu dokumentieren sind, wenn die Sicherheit dieser Maschinen von den Montagebedingungen abhängen oder diese Maschinen Einflüssen unterliegen, die zu Schäden führen können
  • Wartungsplan mit Wartungs- und Austauschintervallen
  • Wartungsbuch oder Wartungskartei, in der Angaben zu den Wartungs- und Austauschintervallen sowie zu den für die Wartung zuständigen Personen gemacht werden sollen
  • Herstellerangaben an der Maschine, um Informationen zur Sicherheit direkt beim Hersteller erfragen zu können
  • GS-Kennzeichnung zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit bei bestimmungsgemäßer Verwendung der Maschine
  • CE-Kennzeichnung an der Maschine
  • Gefahrenhinweise an der Maschine
  • Kennzeichnung mit technischen Daten (Gerätekennzeichnung)
  • CE-Konformitätserklärung, aus der Normen und Unfallverhütungsvorschriften hervorgehen, die der Hersteller bei der Maschinenprüfung angewendet hat
  • vollständige Betriebsanleitung, die mindestens Angaben über die Einsatzbedingungen, absehbare Betriebsstörungen und bereits vorliegende Erfahrungen beim Betrieb der Maschine enthalten
  • dokumentierte und unterzeichnete Unterweisung der Beschäftigten
  • Kennzeichnung der Betriebsbereiche im Umfeld der Maschine, in denen Gefahr für Sicherheit und Gesundheit besteht (das heißt Zutritts- und Aufenthaltsverbote, Warn- und Sicherheitsgebote)
  • Kennzeichnung von Vorrichtungen, die ein Trennung von jeder einzelnen Energiequelle ermöglichen
  • Prüfplakette

RELEVANTE SICHERHEITSPRÜFUNGEN BEI EINER MASCHINENVERLAGERUNG

Um nach der Maschinenverlagerung einen sicheren Betrieb gewährleisten zu können, werden die betroffenen Maschinen und Anlagen einer umfassenden Prüfung unterzogen. Maßgeblich hierfür sind unter anderem die DGUV Vorschrift 3 sowie die Technische Regel für Betriebssicherheit TRBS 1201.

DGUV Vorschrift 3: Geltungsbereich und Umfang der Überprüfung

Den rechtlichen Rahmen für die Prüfung von elektrischen Geräten und Anlagen geben das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) vor. Zusätzlich liefert die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Vorschriften, anhand derer Unternehmer die Sicherheit der genutzten Maschinen und Anlagen überprüfen können.

Im Zusammenhang mit Maschinenverlagerungen und der (Wieder-)Inbetriebnahme von Maschinen ist die DGUV Vorschrift 3 relevant. Sie betrifft

  • ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel,
  • ortsfeste elektrische Betriebsmittel,
  • stationäre und nicht stationäre elektrische Anlagen sowie
  • elektrische Maschinen.

Gemäß der Vorschrift gliedert sich die technische Prüfung in verschiedene Abschnitte:

  • Die Vorbereitung (oder Ordnungsprüfung) entspricht einer Bestandsaufnahme, in der unter anderem frühere Prüfprotokolle, Schalt- und Übersichtspläne und weitere Dokumentationen kontrolliert werden.
  • Bei der Besichtigung werden die Nachweise vorangegangener Prüfungen kontrolliert sowie weitere Sicherheitsaspekte wie Kennzeichnungen, Zugänglichkeit, Schutzmaßnahmen, Anlagenschutz und mögliche negative Veränderungen.
  • Die Erprobung dient in erster Linie dazu, die Wirksamkeit der Schutz- und Meldeeinrichtungen, wie Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen, zu überprüfen.
  • Durch die Messungen wird festgestellt, ob die notwendigen Schutzmaßnahmen gegen elektrische Schläge wirksam sind.

RELEVANTE NORMEN FÜR DIE DGUV VORSCHRIFT 3

Bei der Überprüfung von Maschinen gemäß DGUV Vorschrift 3 kommen verschiedene Normen zur Anwendung. Dabei handelt es sich um die folgenden.

Für ortsfeste Betriebsmittel und Maschinen werden berücksichtigt:

  • VDE 0100-600 und/oder VDE 0113-1 bei Prüfungen vor der ersten Inbetriebnahme
  • DIN VDE 0105-100 für wiederkehrende Prüfungen

DGUV Vorschrift 3: Vorgaben für die Dokumentation

Die Dokumentation der Maschinenprüfung ist gesetzlich vorgeschrieben und gilt als Nachweis für die regelmäßige Kontrolle von Betriebsmitteln und Anlagen. Gesetzliche Vorgaben bestehen außerdem im Hinblick auf die inhaltlichen Mindestanforderungen sowie zum Ergebnis der Dokumentation.

Die rechtlichen Grundlagen, die durchgeführten Prüfungen dokumentieren zu müssen, ergeben sich aus der BetrSichV (§§3 und 14), der DGUV Vorschrift 3 sowie verschiedenen weiteren Normen, die für die Prüfung gemäß dieser Vorschrift relevant sind.

Während es keine verbindliche Vorgabe für die Form der Dokumentation gibt, bestehen für den Inhalt bestimmte Mindestanforderungen. Erforderliche Angaben sind deshalb

  • Name und Anschrift von Auftraggeber, Auftragnehmer und der Name der Prüfperson,
  • Auflistung der einzelnen Prüfprotokolle für Besichtigung, Erprobung und Messung,
  • Beschreibung des Prüfumfangs und Angaben zu Anlagen- bzw. Betriebsmitteldaten,
  • Prüfgrundlagen,
  • Anlass der Prüfung (Erst- oder Wiederholungsprüfung),
  • verwendete Mess- und Prüfgeräte,
  • Prüfdatum, Unterschrift der Prüfperson sowie des Anlagenbetreibers.

Abgeschlossen wird die Dokumentation mit dem Ergebnis, also einer kurzen Zustandsbeurteilung der geprüften Maschine oder Anlage. Mögliche Kategorien hierfür sind:

  • Schwerwiegende Mängel sind sicherheitsrelevante Mängel, die aufgrund der Gefahr für Leben, Gesundheit und Sachwerte, umgehend behoben werden müssen.
  • Mängel ohne akute Gefahr müssen bald beseitigt werden, weil sie ansonsten zu einer Gefährdung führen.
  • Mängel, die bereits im Zuge der Prüfung gefunden und behoben wurden, wobei die Auflistung gleichzeitig als Hinweis auf mögliche Mängelschwerpunkte dient, die bei weiteren Prüfungen besonders beachtet werden sollten.
  • Empfehlungen für den Weiterbetrieb und für möglicherweise notwendige Nachrüstungen und/oder Verbesserungen, wie es beispielsweise von der VDE 0105-100 nahegelegt wird.

Die Dokumentation ist aufzubewahren, die Ergebnisse müssen mindestens bis zur nächsten Prüfung archiviert werden.

Technische Regel für Betriebssicherheit TRBS 1201

Die TRBS 1201 konkretisiert die Betriebssicherheitsverordnung im Hinblick auf die Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen. Sie legt unter anderem fest, welche Anforderungen Prüfungen und Kontrollen in diesem Zusammenhang zu erfüllen haben. Darüber hinaus spezifiziert die TRBS 1201 Art und Umfang, Fristen und die Personen, die die Prüfungen durchführen dürfen.

Um den Ist-Zustand einer Maschine oder Anlage zu erfassen, sieht die Technische Regel vor:

  • eine Sichtprüfung,
  • eine Prüfung der Schutzleiterverbindung,
  • eine Messung von Isolationswiderstand, Schutzleiterstrom, Berührungsstrom und Ableitstrom,
  • eine Erprobung sowie die Überprüfung der Schutzmaßnahmen.

Für die Dokumentation sind auch bei der Prüfung nach TRBS 1201 Mindestanforderungen einzuhalten, gefordert sind daher Angaben zu

  • der Art der Prüfung,
  • dem Prüfumfang,
  • dem Ergebnis der Prüfung sowie
  • Name und Unterschrift der prüfenden Person.

Die Aufzeichnungen sind mindestens so lange aufzubewahren, bis die nächste Prüfung durchgeführt wird.

 

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