Checkliste Staplerinspektion

WAS MUSS AM GABELSTAPLER TÄGLICH, WÖCHENTLICH, JÄHRLICH ÜBERPRÜFT UND GEWARTET WERDEN?

Gabelstapler leisten in einem gewerblichen Umfeld äußerst wertvolle Dienste. Durch ihre Leistungsfähigkeit erleichtern sie viele Arbeiten und machen manche erst möglich. Allerdings sind alle Stapler ebenso komplexe technische Konstruktionen, deren Aufgabenbereich zudem hohe Anforderungen an die Sicherheit voraussetzt.

Der übliche Verschleiß, Fehlbedienung und Materialschäden können dazu führen, dass an einem Gabelstapler Schäden entstehen. Häufig sind dies solche, die mindestens funktions-, meistens aber zumindest über Umwege auch sicherheitsrelevant sind.

 

Regelmäßige Überprüfungen werden deshalb grundsätzlich durch

  • die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Vorschrift 68 „Flurförderfahrzeuge“, §37 ff und
  • die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

 

vorgeschrieben. Hierbei kommen heutzutage für die nachzuweisenden Prüfungen die Vorgaben der Richtlinie FEM 4.004 der Federation Europeenne de la Manutention (FEM) zur Anwendung. Sie gilt grundsätzlich für alle angetriebenen Flurförderfahrzeuge, wie sie aus ISO 5053 ergehen sowie für durch Mitgänger angetriebene Fahrzeuge ungeachtet einer vorhandenen Hubfunktion.

Vorgeschrieben sind hierbei sowohl tägliche als auch längerfristige Überprüfungen beziehungsweise Arbeiten. In der Praxis erweist es sich jedoch als nützlich, eine wöchentliche Überprüfung als Zwischenschritt einzuschieben – insbesondere bei stark oder selten genutzten Staplern.

 

GRUNDSÄTZLICHES ZU PRÜFUNG, WARTUNG UND INSTANDSETZUNG

Flurförderfahrzeuge müssen technisch einwandfrei funktionieren und dadurch einen sicheren Betrieb gewährleisten. Allerdings gibt es einen beträchtlichen Unterschied zwischen den dazu nötigen Arbeiten und den zur Durchführung berechtigten Personen:

  • Prüfung: Hierbei handelt es sich lediglich um den Abgleich von Soll- und Ist-Zustand eines Staplers durch Sicht- und Funktionsprüfungen sowie gegebenenfalls Messungen. Nur die täglichen und wöchentlichen Überprüfungen bzw. Arbeiten dürfen durch den Fahrer durchgeführt werden. Die offizielle FEM-Prüfung hingegen darf ausschließlich von Sachkundigen vorgenommen werden.
  • Wartung: Dies sind wiederkehrende Arbeiten, die einen sicheren und technisch einwandfreien Betrieb gewährleisten. Hierbei werden sowohl pflegende Arbeiten durchgeführt als auch Verschleißteile gewechselt. Solche Aufgaben dürfen nur von Fachpersonal durchgeführt werden. Was hierbei in welchen Abständen zu tun ist, unterliegt immer der Herstellervorgabe.
  • Instandsetzung: Sie kommt dann zur Anwendung, wenn relevante Schäden oder Verschleißerscheinungen festgestellt wurden, die einer Reparatur bedürfen. Dies kann sowohl im Rahmen einer Prüfung oder Wartung als auch im Normalbetrieb notwendig werden und darf ebenfalls nur von Fachleuten und nach Herstellervorgaben erledigt werden – auch bezüglich der verwendeten Ersatzteile und Herangehensweisen.

Abgesehen von den täglichen und gegebenenfalls wöchentlichen Überprüfungen sind die Arbeiten immer von den Betriebsstunden abhängig. Das gilt sowohl für die allgemeine technische Wartung in Form einer Inspektion als auch für die gesetzlich vorgeschriebenen Überprüfungen.

VORGESCHRIEBENE TÄGLICHE ÜBERPRÜFUNGEN

„Täglich vor Arbeitsbeginn muss der Fahrer den Gabelstapler durch
Sicht- und Funktionsprüfung überprüfen. Erst wenn keine Mängel erkannt
werden, darf er den Stapler in Bewegung setzen.“

So schreibt es wortgetreu die DGUV in ihrer Information 208-004. Daraus ergeht also nicht nur eine grundsätzliche tägliche Pflicht zur Kontrolle, sondern eine, die von jedem Fahrer zu Schichtbeginn zu absolvieren ist. In Unternehmen mit einem Dreischichtsystem müsste deshalb jeden Tag dreimal geprüft werden – immer dann, wenn der Stapler vom Fahrer der ablösenden Schicht übernommen wird.

Diese Überprüfung teilt sich auf in Sicht- und Funktionsprüfungen. In einer praxistauglichen Reihenfolge der Abläufe stellen sich die Aufgaben folgendermaßen dar:

Sichtprüfungen:

  • Der Gabelstapler macht einen insgesamt unbeschädigten Eindruck. Das gilt insbesondere für das Fahrerschutzdach und ein eventuell vorhandenes Lastschutzgitter.
  • Es gibt unter dem Fahrzeug und im Bereich des Antriebs keinen sichtbaren Austritt von Betriebsflüssigkeiten.
  • Die Radmuttern/Radschrauben sind fest (Fingerprüfung genügt), die Reifen sind beschädigungsfrei und, falls es sich um Luftreifen handelt, ohne erkennbaren Druckverlust.
  • Der Mast wirkt optisch schadensfrei. Die Lastketten sind gleichmäßig gespannt und die Gabelzinken eingerastet, gesichert und frei von Beschädigungen, Verformungen und Ähnlichem.
  • Schläuche und Zylinder der Hydraulik sind frei von sichtbaren Beschädigungen und Undichtigkeiten.
  • Die (Starter-) Batterie ist sauber und trocken, die Stopfen sind geschlossen und dicht, die Polklemmen sind fest und die davon abgehenden Kabel intakt.
  • Die Füllstände aller Betriebsflüssigkeiten (Kühlwasser, Motoröl, Bremsflüssigkeit, Hydrauliköl, Treibstoff) befinden sich im unbedenklichen Bereich zwischen Minimal- und Maximal-Markierung.
  • Bei Gasstaplern ist der Gastank hinreichend voll, alle Anschlüsse sind frei von Beschädigungen.

Funktionsprüfungen:

  • Gurt und Bügel des Fahrer-Rückhaltesystems funktionieren ordnungsgemäß.
  • Pedale, Lenkrad und Bedienhebel sind leichtgängig, sauber, griffig und ohne Schäden.
  • Alle Warnleuchten brennen beim Einschalten der Zündung, verlöschen dann aber wieder.
  • Der Motor startet problemlos, nimmt gut Gas an, hat einen ruhigen Lauf und ist frei von ungewöhnlichen Geräuschen oder einer merklichen Abgasfahne.
  • Das Lenkrad lässt sich höchstens nur zwei Finger breit nach beiden Seiten drehen, bevor die Räder auf die Lenkbewegung reagieren.
  • Beleuchtung, Blinker, Hupe und Rückfahrwarner funktionieren ordnungsgemäß.
  • Alle Bedienhebel lösen ohne Probleme die entsprechenden Funktionen des Mastes aus (vollständig ausfahren). In der Neutralstellung bleiben alle Bauteile unbewegt und senken sich nicht etwa ab.
  • Betriebs- und Feststellbremse funktionieren einwandfrei und greifen nach höchstens 1/3 des Bedienhebelwegs spürbar.

Eine solche sehr gründliche Überprüfung lässt sich in der Praxis selbst von unerfahrenen Staplerfahren in weniger als fünf Minuten durchführen. Empfehlenswert ist es, wenn die wichtigsten Schritte entweder in Form einer Checkliste abgehakt werden oder wenigstens als entsprechend formulierter Aufkleber am Fahrzeug vorhanden sind. Ersteres ist dabei aufgrund der betriebsinternen Nachweisbarkeit die bessere Lösung. In dem Fall muss jeder Fahrer mit seiner Unterschrift bestätigen, alle Prüfungen ordnungsgemäß durchgeführt zu haben.

Unbedingt sollten festgestellte Mängel immer eine entsprechende, sofortige Handlung nach sich ziehen. Die DGUV ist diesbezüglich sehr eindeutig. Sie schreibt:

 

„Stets gilt:

  • Bei Mängeln nicht weiterfahren.
  • Mängel sofort melden.
  • Nie versuchen, die festgestellten Mängel selbst zu beheben.“

Dies gilt allerdings nicht nur für festgestellte Mängel im Rahmen der täglichen Überprüfung. Viel mehr ist es eine dauerhafte Vorgabe für den gesamten Betrieb eines Gabelstaplers. Wann immer ein Mangel erkannt wird, greifen die drei genannten Punkte.

EMPFOHLENE WÖCHENTLICHE ARBEITEN

In den offiziellen Vorgaben existieren keine wöchentlichen Prüfzyklen. Dennoch empfehlen viele Staplerhersteller ein solches Vorgehen. Dies hilft nicht zuletzt dabei, das tägliche Prozedere zu ergänzen und gleichzeitig abzukürzen.

  • Gleitflächen prüfen und Verschmutzungen entfernen.
  • Füllstand der (Starter-) Batterie prüfen, gegebenenfalls mit destilliertem Wasser auffüllen, Batteriekörper und besonders die Pole (unbedingt einzeln) reinigen.
  • Bei Gasstaplern das Befestigungssystem der Flasche(n) überprüfen.
  • Motorkühler und -luftfilter entgegen der normalen Luftflussrichtung mit Druckluft vorsichtig ausblasen.
  • Stapler mit Handfeger und/oder Druckluft von losem Schmutz und Staub befreien. Schutzscheiben der Anzeigen sauberwischen, Pedale, Lenkrad und Bedienhebel reinigen. Insbesondere auf klebende und schmierende Verschmutzungen achten.

DIE VORGESCHRIEBENE KLEINE (VIERTELJÄHRLICHE) FEM-ÜBERPRÜFUNG

Wie erwähnt ist die Prüfung gemäß FEM 4.004 die maßgebliche Inspektion von Flurförderfahrzeugen und sie unterliegt einer Dokumentationspflicht. Diese hat in Form eines Prüfbuchs zu erfolgen, in dem sowohl das Datum als auch der Umfang und das Ergebnis der jeweiligen Arbeiten festgehalten werden. So entsteht ein wichtiges offizielles Dokument im Rahmen der gesetzlichen Unfallverhütung – nicht zuletzt zur Klärung etwaiger Haftungsfragen.

In der Praxis unterteilen sich die Arbeiten nach FEM in sogenannte große und kleine Überprüfungen. Letztere hat alle 500 bis 600 Betriebsstunden zu erfolgen.

  • Im einschichtigen Betrieb entspricht das etwa drei Monaten,
  • im zweischichtigen zwei und
  • im dreischichtigen Betrieb einem Monat.

Dementsprechend konzentriert sich die kleine Überprüfung ausschließlich auf einige besonders sicherheitsrelevante Punkte. Bei Gabelstaplern sind dies

  • Bolzen,
  • Fahrgestell,
  • Gabeln und

DIE VORGESCHRIEBENE GROSSE (JÄHRLICHE) FEM-ÜBERPRÜFUNG

Insbesondere die tägliche Pflicht zur Überprüfung des Staplers in Kombination mit der kleinen FEM-Überprüfung sorgt bereits für eine umfassende Sicherheit. Aufgrund der technischen Komplexität von Flurförderfahrzeugen existieren jedoch deutlich mehr Bereiche am Stapler, die ebenfalls schadhaft werden können und dadurch Sicherheitsrisiken bedeuten.

Die große FEM-Überprüfung gilt deshalb als die wichtigste Inspektion jedes einzelnen Fahrzeugs. Sie muss mindestens einmal jährlich erfolgen – in der Praxis sind jedoch die Betriebsstunden ausschlaggebend: Alle 2.000 bis spätestens 2.400 Stunden stehen diese Arbeiten auf dem Programm. Dementsprechend diktiert erneut ein etwaiger Schichtbetrieb deutlich kürzere zeitliche Prüfungsabstände.

Hier werden insgesamt deutlich mehr Teile und Baugruppen einer genauen Betrachtung unterzogen. Im Einzelnen umfasst die große FEM-Überprüfung über 100 Positionen. Die hierbei wichtigsten Punkte:

  • Die Gabelzinken, die Befestigungen und Anschläge befinden sich in einem Zustand, wie er durch die ISO 5057 vorgegeben wird. Die Dicke des Gabelknicks bewegt sich im Rahmen der erlaubten Herstellervorgaben oder ebenfalls der ISO (es gilt, wie immer, die strengere Vorgabe).
  • Die Ketten, deren Bolzen und damit verbundene Konstruktionen sind frei von Korrosion und anderen Beschädigung. Die Ketten sind beweglich und weisen einen Verschleiß auf, der nicht größer als die Herstellervorgabe oder 3 Prozent ist. Bei Defekten muss die gesamte Kette getauscht werden.
  • Das Bremssystem muss einer genauen Sichtprüfung auf Beschädigungen standhalten. Die Bremsleistung muss sich im Rahmen der durch den Hersteller vorgegebenen Werte bewegen – sowohl insgesamt als auch bezüglich der Verteilung auf beiden Fahrzeugseiten.
  • Räder und Reifen werden sichtgeprüft. Bei Luftreifen muss der Druck den Herstellervorgaben entsprechen, Radmuttern bzw. Radbolzen müssen mit dem korrekten Drehmoment angezogen sein.
  • Das Fahrerrückhaltesystem, der Sitz sowie alle Bedienteile und Beschilderungen müssen normgerecht sein. Alle anderen Warn- und Sicherheitssysteme müssen ebenfalls einwandfrei funktionieren.
  • Das elektrische System, insbesondere hinsichtlich der Verdrahtung, muss frei von Schäden sein.
  • Das Hydrauliksystem ist beschädigungsfrei und besteht einen Hubsystemabsenk- sowie Neigesystemschleichtest gemäß ISO 3691 oder Herstellervorgaben.

Zudem erfolgt eine umfassende Überprüfung des Fahrzeugrahmens sowie der Sicherheitsausrüstung. Da dies sehr viele Punkte umfasst, werden sie hier nicht gesondert aufgeführt.

Dieselstapler müssen zudem hinsichtlich ihres Rußverhaltens gemessen und mit den Herstellervorgaben oder gesetzlichen Bestimmungen abgeglichen werden.

AUSFÜHRUNGSBERECHTIGTES PERSONAL FÜR DIE FEM-PRÜFUNGEN

Da es sich bei den beiden FEM-Prüfungen um technisch umfangreiche und hinsichtlich der Betriebssicherheit und Nachweisbarkeit relevante Arbeiten handelt, dürfen diese nicht von jeder Person durchgeführt werden. Die Federation Europeenne de la Manutention spricht in diesem Zusammenhang von „Experten“, die diese Überprüfungen durchzuführen haben.

Sinngemäß handelt es sich dabei um Sachverständige, die regelmäßige Inspektionen an Flurförderfahrzeugen ausführen und deshalb in diesem Bereich ausführliche Erfahrung und Sachkenntnisse aufweisen. Diese sind durch entsprechende Ausbildungen, Kurse oder Schulungen nachzuweisen. Wer als Experte für ein Staplermodell anerkannt wird, liegt im Ermessen des Fahrzeugherstellers. Wichtig ist zudem der Zwang zu objektiver Beurteilung von Sicherheitsaspekten gemäß EN ISO/IEC 17020.

In der Praxis bedeutet dies meist, dass die FEM-Prüfungen typischerweise durch Servicepersonal des Fahrzeugherstellers selbst oder Personal von zertifizierten Servicestationen durchgeführt werden. Möglich wäre es zudem, eigenes Personal entsprechend schulen zu lassen, wobei dies aufgrund des Objektivitätszwangs erfahrungsgemäß schwierig sein kann.

Wichtig: Bei prüfungsrelevantem Zubehör am Stapler, das von Drittherstellern stammt, muss eine Abstimmung mit diesem und dem Staplerhersteller bezüglich der Prüfung erfolgen.

Durch die Vertriebsmodelle vieler Staplerhersteller wird die Prüfung meist im Zusammenspiel mit vereinbarten Wartungsverträgen durchgeführt. In diesem Zug erfolgen dann meistens auch andere vorgeschriebene Wartungsarbeiten. So ist die Ausfallzeit einzelner Fahrzeuge kürzer.

Nachzuweisen und zu dokumentieren sind die Prüfungen im Rahmen eines Prüfbuchs. Hier sind dementsprechend auch Nachprüfungen festzuhalten, falls relevante Mängel erkannt wurden, die anschließend abgestellt wurden.

So häufig dies Prüfintervalle zwar anfallen, so sehr haben sie jedoch immer einen deutlichen Vorteil für den Besitzer des Staplers: Mit einem engmaschigen Netz von Prüf- und Wartungsarbeiten ist das Auftreten von unerwarteten Schäden jeglicher Art relativ unwahrscheinlich – und damit ebenso unkalkulierbare Kosten durch plötzliche Ausfälle oder womöglich sogar durch Unfälle.

 

 

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