NACHHALTIGE VERPACKUNGEN FÜR DIE LOGISTIK – UND WIE SIE SICH REALISIEREN LASSEN

Für die Zukunft erwarten Experten eine weitere Zunahme des Güterverkehrs und des Frachtvolumens. Das bedeutet gleichzeitig: Mehr Transportverpackungen werden benötigt, um die unterschiedlichsten Güter im weltweiten Handel ausreichend zu schützen.

Ähnlich wie bei Verpackungen, die zum Endverbraucher gelangen, spielt das Thema Nachhaltigkeit schon wegen des wachsenden Aufkommens an Gütersendungen auch bei Verpackungslösungen für die Logistik eine immer größere Rolle. Dabei stellt sich die Frage: Wie nachhaltig können diese Lösungen sein?

NACHHALTIGE VERPACKUNGEN IN DER LOGISTIK: DER DRUCK STEIGT

Die jüngsten Novellierungen des Verpackungsgesetz haben eine Verpackungsart stärker in den Fokus gerückt, die bislang nur bedingt berücksichtigt wurde: die Transportverpackungen. Dabei machen diese einen erheblichen Teil des gesamten Aufkommens an Verpackungsmüll aus:

  • Laut Nabu lag der gesamte Verpackungsverbrauch in Deutschland im Jahr 2021 bei über 19 Millionen Tonnen.
  • Davon entfiel ein Anteil von 29 Prozent auf Transportverpackungen – das entspricht rund 5,5 Millionen Tonnen.
  • Mit 68 Prozent machen Verpackungen aus Papier, Pappe und Karton hiervon den größten Teil aus. Holz (vor allem in Form von Paletten) kommt lediglich auf 22 Prozent, bei Kunststoff sind es nur 9 Prozent.

Da die Prognosen einen Anstieg von (weltweitem) Güterverkehr und damit letztendlich auch ein Mehraufkommen an Transportverpackungen sehen, stellt sich für die Logistikbranche die Frage, wie damit umzugehen ist. Zumal der Druck auch durch neue Gesetzesinitiativen für mehr Nachhaltigkeit in der Logistik höher wird.

 

Die geplante EU-Verpackungsordnung etwa sieht weitreichende Veränderungen vor. Sie betreffen:

  • das Sammeln von Verpackungsmüll,
  • Anforderungen an eine Kreislaufwirtschaft und
  • eine größere Vereinheitlichung des europäischen Binnenmarktes.

Auch die Messlatte für die Recyclingfähigkeit vieler Verpackungsprodukte soll höher gelegt werden.

Obwohl die Verordnung noch lange nicht beschlussreif ist, bedeuten die politischen und wirtschaftlichen Entwicklungen dennoch, dass nachhaltige Lösungen möglichst schnell zum Standard in der Logistik werden sollten.

DAS CRADLE-TO-CRADLE-PRINZIP

Mit „Cradle-to-Cradle” (C2C) wird ein Designkonzept bezeichnet, das seit dem Ende der 1990er Jahre als Weiterentwicklung des „Cradle-to-Grave“-Gedankens eingeführt wurde. Gemeinsam ist beiden Ansätzen die ganzheitliche Betrachtung von Produkten.

Im Unterschied zum Cradle-to-Grave beruht Cradle-to-Cradle jedoch auf dem Gedanken, über das Lebensende eines Produktes hinaus dafür zu sorgen, dass dieses oder zumindest seine Materialien in eine fortlaufende Kreislaufwirtschaft überführt werden können.

Das Ziel ist eine dauerhaft umweltverträgliche Wirtschaftsweise. Das C2C-Prinzip sieht deshalb schon beim Design von Produkten vor, Schadstoffe zu reduzieren, die Recyclingfähigkeit zu verbessern und Materialkreisläufe zu schließen. Im Hinblick auf Verpackungen bedeutet das zum Beispiel, stärker auf Monokunststoffe zu setzen, die sich mit weniger Aufwand recyceln lassen, mehr Primärrohstoffe einsparen und gleichzeitig hochwertige Rezyklate liefern.

TRANSPORTVERPACKUNGEN UND DAS VERPACKUNGSGESETZ

Mit der Einführung des Verpackungsgesetzes (VerpackG) sollte der Weg bereitet werden für weniger Verpackungsmüll und höhere Recyclingquoten. Im Juni 2021 wurde es überarbeitet, um die EU-Einwegkunststoffrichtlinie in nationales Recht zu übertragen. Die letzten Änderungen sind zum 1. Juli 2022 in Kraft getreten und betreffen unter anderem Transportverpackungen.

Novelle des Verpackungsgesetzes vom 1. Juli 2022

Die Neuerungen des Verpackungsgesetzes haben es mit sich gebracht, dass nunmehr nicht nur systembeteiligungspflichtige Verpackungen (also solche, die beim Endverbraucher landen) registrierungspflichtig sind. Das heißt, dass auch nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen im Verpackungsregister LUCID zu registrieren sind.

Damit schließt § 15 Absatz 1 VerpackG seit Juli 2022 ein:

  • Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht beim privaten Endverbraucher anfallen;
  • systemunverträgliche Verkaufs- und Umverpackungen (nach § 7 Absatz 5 VerpackG);
  • Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter;
  • Mehrwegverpackungen;
  • Einweggetränkeverpackungen, die gemäß § 31 VerpackG der Pfandpflicht unterliegen sowie

Durch die Erweiterung der Registrierungspflicht müssen Inverkehrbringer von Transportverpackungen ebenfalls der Nachweispflicht nachkommen. Sie müssen den Nachweis erbringen können, die vorgeschriebenen Rücknahme- und Verwertungsanforderungen erfüllt zu haben.

REGISTRIERUNGSPFLICHT IM LUCID-VERPACKUNGSREGISTER

Durch die Änderungen im Verpackungsgesetz sind seit dem 1. Juli 2022 alle Erstinverkehrbringer von Verpackungen verpflichtet, sich im LUCID-Verpackungsregister der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) zu registrieren. Denn die Pflicht schließt nicht mehr nur systembeteiligungspflichtige Verpackungen ein, sondern gilt grundsätzlich für alle mit Ware befüllten Verpackungen – also zum Beispiel auch Transport- und Mehrwegverpackungen.

Geändert haben sich außerdem die notwendigen Angaben, die bei der Registrierung zu machen sind (§ 9 Absatz 2 RegE-VerpackG). Während Informationen über die Materialart oder Mengen nach der Gesetzesnovelle entfallen sind, müssen jetzt die „Verpackungsarten“ in Form eines Markennamens angegeben werden.

Für die Registrierungspflicht gelten zwei Ausnahmen (§ 12 RegE-VerpackG). Sie greifen dann, wenn

  • die Verpackung nur im Ausland in Verkehr gebracht wird;
  • die Verpackung noch nicht mit Ware befüllt ist.

Was ist eine Transportverpackung?

Im Unterschied zu Verkaufsverpackungen landen Transportverpackungen üblicherweise nicht als Abfall bei den Endverbrauchern an. Aus diesem Grund sind sie auch nicht systembeteiligungspflichtig.

Transportverpackungen sind für größere Transporte mit hoher Mengenanzahl zwischen Händlern gedacht. Gemäß Verpackungsgesetz fallen in diese Kategorie:

  • Faltschachteln, mit denen mehrere Verkaufseinheiten zu einer Transporteinheit gebündelt werden;
  • Regalkartonagen, die ausschließlich für den Transport und die Präsentation der Ware bestimmt sind;
  • offene Halbkartons mit oder ohne Abdeckfolie oder Zwischenlage;
  • Displayverpackungen für den Transport und die Präsentation von Einzelware (wie etwa Aktionsware);
  • Zwischenlagen in Faltschachteln, Halbkartons oder auf Paletten;
  • Gefache in Faltschachteln oder Halbkartons sowie Schrumpffolien, mit denen Verkaufseinheiten zu einer Transporteinheit zusammengefasst werden;
  • Schrumpfhauben auf Paletten;
  • Stretchfolien zur Ladungssicherung auf Paletten;
  • Umreifungsbänder sowie
  • Einwegpaletten.

Transportverpackungen decken tatsächlich ein breites Spektrum ab, weshalb auch Transportkisten aus Kunststoff oder Holz, Säcke und geschäumte Schalen oder Füllmaterialien wie Luftpolsterfolie, Schaumstofffolie oder Verpackungschips dazugehören können.

Dazu kommen Verpackungen mit besonderen Eigenschaften zum Einsatz, zum Beispiel Antikondensationsbeutel, die Schutz vor Kondenswasser bieten, oder spezielle Verpackungen zum Schutz vor elektrostatischen Entladungen.

Im Bereich der Spezialtransporte – etwa bei Maschinen und Anlagen – werden oft individuell gefertigte Verpackungen eingesetzt. Im Vergleich zum Auftragsvolumen von üblichen Handelswaren spielen sie jedoch in der Menge eine untergeordnete Rolle.

Regelungen betreffen auch Mehrwegverpackungen für die Logistik

Mehrwegverpackungen sind seit dem 3. Juli 2021 im Verpackungsgesetz vertreten (§ 15 Absatz 1 Satz 1 VerpackG), mit den entsprechenden Pflichten für Inverkehrbringer. Unter „Mehrwegverpackungen“ fallen im Übrigen viele Verpackungslösungen, die dem B2B-Bereich zuzuordnen sind, also für industrielle und/oder gewerbliche Zwecke genutzt werden.

Das Verpackungsgesetz nennt mehrere Merkmale, anhand derer Mehrwegverpackungen beispielsweise von Transportverpackungen unterschieden werden können. Demnach sind Mehrwegverpackungen daran zu erkennen, dass

  • sie nach dem Gebrauch mehrfach zum gleichen Zweck wiederverwendet werden können,
  • für die tatsächliche Rückgabe und Wiederverwendung eine ausreichende Logistik geschaffen wird, und
  • es geeignete Anreizsysteme gibt, um diese Rückgabe und Wiederverwendung zu unterstützen.

Eine Einstufung als Mehrwegverpackung ist nur dann möglich, wenn alle drei dieser Voraussetzungen erfüllt sind und bereits im Voraus die notwendigen Vorkehrungen getroffen wurden, um eine mehrfache Verwendung sicher zu stellen. Das gilt etwa für rekonditionierbare Verpackungen wie Paletten, Stahlfässer, Kunststofffässer oder Kombi-IBC.

MEHR NACHHALTIGKEIT FÜR VERPACKUNGEN IN DER LOGISTIK – ABER WIE?

Strengere gesetzliche Regelungen für Umwelt-, Klima- und Ressourcenschutz, ein wachsendes Güterverkehrsaufkommen und nicht zuletzt der Marktdruck, der nachhaltigere Lösungen erwartet – wie können vor diesem Hintergrund Verpackungslösungen für die Logistik aussehen, die einen solchen Anforderungskatalog erfüllen?

Gemeinsame Standards für effiziente, nachhaltige Lösungen

Die Voraussetzungen für nachhaltige Verpackungslösungen sind vielfach bereits vorhanden, etwa bei der Mehrfachverwendung von Europaletten. Denn Paletten im Format 800 x 1.200 mm sind europaweit im Einsatz und werden zwischen Akteuren aus Industrie, Handel und Logistik untereinander ausgetauscht.

Obwohl dieser Austausch gängige Praxis ist, liefert sie oft genug Anlass für Unstimmigkeiten wegen der Qualität oder der Kostenverteilung. Einheitliche Standards und ausreichende gesetzliche Vorgaben könnten in dieser Hinsicht für mehr Transparenz und eine bessere Kooperation sorgen.

Eine denkbare Lösung sind GS1 Standards. In einer Zusammenarbeit von GS1 Germany und Vertretern aus Industrie, Handel und dem Dienstleistungsbereich wurden bereits vor einigen Jahren branchenübergreifende Lösungen für die beschriebene Problematik entwickelt. Klar definierte Qualitätskriterien für Vierwege-Flachpaletten aus Holz sowie Kriterien für Herstellungsprozesse sowie Eigen- und Fremdüberwachung bilden die Grundlage für verschiedene Paletten-Abwicklungssysteme (wie Kauf und Verkauf oder Tausch im offenen Paletten-Pool).

Diese Maßnahmen helfen wiederum dabei, mehrfach verwendbare Europaletten länger im Kreislauf zu halten – und damit die Nachhaltigkeit dieser Verpackungslösung zu verbessern.

Regelkreis für nachhaltiges Verpackungsdesign

Im Verpackungsgesetz ist mit § 21 die Grundlage verankert, um einen Regelkreis für ein „Design for Recycling“ praktisch umzusetzen. Die Regelung (§ 21 Absatz 1 VerpackG) sieht vor,

  • die Verwendung von Materialien und Materialkombinationen zu fördern, die zu einem möglichst hohen Prozentsatz recycelt werden können, und
  • darüber hinaus den Einsatz von Rezyklaten und nachwachsenden Rohstoffen zu fördern.

Der grundlegende Gedanke von § 21 VerpackG ist es, einen Regelkreis zu etablieren, in dem es ausreichend (finanzielle) Anreize für die Hersteller gibt, die Gestaltung ihrer Verpackungen nachhaltiger auszurichten. Dieser Regelkreis setzt sich aus für Elementen zusammen:

  • Die ZVSR und das Umweltbundesamt (UBA) legen jährlich Mindeststandards fest, mit denen ein recyclinggerechtes Design bemessen werden kann. Sie bilden die Grundlage für Weiterentwicklungen.
  • Um notwendige Impulse setzen zu können, werden die Mindeststandards an ein finanzielles Anreizsystem gekoppelt, das recyclinggerechtes Design von Verpackungen fördert.
  • Damit wiederum werden Investitionen ermöglicht, mit denen Hersteller und Handel sowohl das Design als auch die Produktion an höhere Standards – oder im Idealfall darüber hinaus – anpassen.
  • Die Hersteller von Verpackungen sowie die Entsorgungswirtschaft erhalten damit neue Vorgaben und Orientierungshilfen, um Sortier- und Verwertungstechnologien weiterzuentwickeln.

Die realisierten Innovationen in den Bereichen Technologie und Infrastruktur für das Recycling bieten der ZVSR und dem UBA die Möglichkeit, am Ende des Regelkreises neue Mindeststandards auszuarbeiten – und damit einen neuen Regelkreis anzustoßen.

BEARBEITUNGSZYKLUS FÜR MINDESTSTANDARDS LAUT VERPACKG

Das Verpackungsgesetz sieht vor, dass die Veröffentlichung neuer Mindeststandards durch die Zentrale Stelle Verpackungsregister jährlich erfolgt. Dabei geht es nicht nur darum, einen einheitlichen Rahmen für die Recyclingsysteme zu schaffen.

Der Zeitrahmen ist in erster Linie der Zielsetzung des Verpackungsgesetzes mit seinen klar festgelegten Recyclingquoten geschuldet. Denn diese wurden zum 1. Januar 2022 noch einmal angehoben – der Druck zur Entwicklung recyclinggerechter und umweltfreundlicher Verpackungen ist entsprechend hoch.

Der Bearbeitungszyklus für die Mindeststandards beginnt immer am 1. September mit der Veröffentlichung der neuen Standards. Es folgen die Bearbeitung und Konsultationen sowie Berichte der Systeme über die Umsetzung, bevor ein Expertenkreis neue Vorschläge erarbeitet. Auf dieser Basis wird anschließend ein neues Konzept aufgesetzt, aus dem die nächsten Mindeststandards entwickelt werden.

FAZIT: NACHHALTIGE LOGISTIKVERPACKUNGEN BRAUCHEN DIE RICHTIGEN RAHMENBEDINGUNGEN

Um nachhaltige Verpackungslösungen für die Logistik zu realisieren, braucht es mehr als gesetzliche Mindeststandards und Vorgaben. Ohne einheitliche Regelungen und finanzielle Anreize kann es nicht gelingen, die notwendigen technologischen und infrastrukturellen Voraussetzungen für das Erreichen von Nachhaltigkeitszielen zu schaffen.

Wie schwierig dies sein kann, zeigen die anhaltenden Diskussionen um die Pläne der EU für eine neue Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle, die schon im November 2023 vorgestellt wurde. Die Kritik unter anderem: Fehlende Flexibilität im Hinblick auf nationale Recyclingziele der Mitgliedstaaten und Herausforderungen bei der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Abfallsammlung. Denn die Verordnung sieht einen stärkeren Fokus auf die Wiederverwendung von Verpackungen vor.

Ungeachtet der Diskussionen um die geplante Reform, bleibt ein höheres Maß an Nachhaltigkeit für Verpackungen in der Logistik das große Ziel – auf nationaler wie internationaler Ebene.

Bildquellen:

Bild 1: Adobe Stock © Siwakorn1933

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