Für den deutschen Maschinenbau ist der Export essenziell, ein Großteil der in Deutschland produzierten Maschinen und Maschinenteile ist für den Verkauf ins Ausland bestimmt. Wir geben hier einen kurzen Überblick über die wesentlichen Faktoren, die beim Export dieser Güter berücksichtigt werden müssen.
WIRTSCHAFTSFAKTOR MASCHINENEXPORT
Der deutsche Maschinenbau konnte sich 2022 über ein Rekordjahr freuen: Fast 194 Milliarden Euro an Maschinenexporten konnten nach Angaben des VDMA (basierend auf Daten von Eurostat, EU-Kommission, Statistischem Bundesamt und ifo Institut) erzielt werden – im Vergleich zu 2021 waren das noch einmal rund 13 Milliarden Euro mehr. Der Anteil deutscher Maschinenbauerzeugnisse am EU-Marktvolumen lag bei 34 Prozent.
Wie wichtig der Export für Maschinenbauer aus Deutschland ist, lässt sich anhand der Exportquote leicht verdeutlichen. Denn die betrug 2022 knapp 82 Prozent.
Wichtigste Handelspartner sind dabei nach wie vor die USA und China. In Europa gingen deutsche Maschinen im Jahr 2022 vor allem nach Frankreich, Italien, die Niederlande, das Vereinigte Königreich, Polen, Österreich, die Schweiz und Tschechien. Im internationalen Vergleich liegt Deutschland nach wie vor auf Platz 2 des weltweiten Maschinenexports.
VOR DEM EXPORT: DIE DEUTSCHEN AUSFUHRBESTIMMUNGEN
Die Anmeldung von Ausfuhren aus Deutschland ins Ausland erfolgt heute ausschließlich elektronisch über das ATLAS-System des deutschen Zolls. Das Automatisierte Tarif- und Lokale Zollabwicklungssystem ist EU-einheitlich verpflichtend und muss unabhängig vom Beförderungsweg genutzt werden.
Das IT-Verfahren ATLAS-Ausfuhr umfasst drei Bereiche:
- die Überführung in das Ausfuhrverfahren,
- die Überwachung des Ausfuhrverfahrens,
- die Erledigung des Ausfuhrverfahrens.
Notwendig wird die elektronische Ausfuhranmeldung ab einem Warenwert von 1.000 Euro und einem Gewicht von 1.000 kg. Ab einem Warenwert von 3.000 Euro muss die Ausfuhranmeldung außerdem vom örtlich zuständigen Binnenzollamt durchgeführt werden. Dies stellt dann ein Ausfuhrbegleitdokument (ABD) aus.
Notwendige Voraussetzungen für die Ausfuhranmeldung
Bei der Ausfuhranmeldung müssen Exporteure eine Reihe von Angaben machen und Dokumente vorlegen. Dazu gehören:
- die Warentarifnummer für die präzise Zuordnung der Waren nach dem „Warenverzeichnis der Außenhandelsstatistik“,
- die Anschrift des Empfängers,
- die Handelsrechnung mit dem Wert der Sendung und den vereinbarten Lieferbedingungen,
- die Brutto- und Nettogewichte,
- die Art des Exports sowie
- Informationen über mögliche Ausfuhrbeschränkungen.
Diese Beschränkungen werden im Rahmen der Exportkontrolle ermittelt.
AUSFUHRVERFAHREN FÜR DEN EXPORT IN NICHT-EU-LÄNDER
Das Ausfuhrverfahren ist ein Zollverfahren im Sinne des Unionszollkodex (UZK), das bei einer Ausfuhr in ein Nicht-EU-Land angewendet wird. Es dient der Überwachung des Warenverkehrs mit Drittländern und umfasst außerdem verschiedene Abgabenarten.
Das gilt zum Beispiel für Ausfuhrzölle, die bei einem Export von Maschinen aus dem Zollgebiet der EU erhoben werden können. In der Regel geschieht dies nicht, da die EU durch den Außenhandel mit Drittländern Einnahmen erzielt.
Anders liegt der Fall jedoch, wenn die Preise auf dem Weltmarkt für ein in der EU knappes Gut höher liegen als auf dem EU-Markt. Unter diesen Umständen sollen Ausfuhrabgaben den Export unattraktiver machen, um ein solches knappes Gut im EU-Markt zu halten.
Exportkontrolle – was ist das?
Bei der Exportkontrolle geht es darum zu klären, ob die Ausfuhr bestimmter Güter genehmigungspflichtig ist. Das gilt für Waren ebenso wie für Technologie oder Software. Ob eine Genehmigungspflicht überhaupt vorliegt, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Die wichtigsten Fragen in diesem Zusammenhang lauten:
- Was wird geliefert?
- In welches Land wird geliefert?
- An wen soll geliefert werden?
- Für welche Zwecke sollen die gelieferten Güter genutzt werden?
Unter Umständen kann die Beantwortung dieser Fragen dazu führen, dass eine Ausfuhr gänzlich verboten ist – etwa wegen eines bestehenden Embargos. Für den Export in manche Embargo-Länder benötigen Exporteure schon für den Vertragsabschluss eine Genehmigung.
Unter die Bestimmungen der Exportkontrolle fallen in erster Linie Rüstungsgüter für militärische Zwecke und sogenannte „Dual-Use-Güter“, die sowohl im zivilen als auch im militärischen Kontext verwendet werden können.
- Rüstungsgüter sind immer genehmigungspflichtig, die betroffenen Güter sind in der Ausfuhrliste erfasst.
- Dual-Use-Güter sind in einer entsprechenden Güterliste aufgeführt.
Die Überprüfung der Güter- oder Ausfuhrlisten erfordert technisches Verständnis, das gemeinsame Stichwortverzeichnis zu Teil I der Ausfuhrliste und Anhang I der EU-Dual-Use-VO finden nur das konkrete Stichwort, mit dem gesucht wird. Es kann das genaue Prüfen der Güterlisten daher nicht ersetzen, da Exporteure mit dem Verzeichnis keine sinngleichen Synonyme oder Umschreibungen finden können.
Auch die Warentarifnummer für die Ausfuhranmeldung bietet unter Umständen keine vollständige Sicherheit bei der Zuordnung. Denn während die Güterlisten Güter aufgrund ihrer technischen Eigenschaften aufführt und differenziert, können unter einer Warentarifnummer auch Güter mit unterschiedlichen technischen Kriterien zusammengefasst sein.
Prinzipiell bedeutet eine Nennung der auszuführenden Güter in einer der genannten Listen zunächst einen Stopp des Exports. Dieser kann erst weiter durchgeführt werden, wenn die notwendige Ausfuhrgenehmigung eingeholt wurde.
UMSCHLÜSSELUNGSVERZEICHNIS UND ELEKTRONISCHER ZOLLTARIF
Das Umschlüsselungsverzeichnis des BAFA und der elektronische Zolltarif (EZT) sind prinzipiell ebenfalls Möglichkeiten, um zu überprüfen, ob Güter auf einer Liste für Ausfuhrbeschränkungen geführt sind. Dies gilt allerdings ebenfalls nur mit Einschränkungen.
Im Umschlüsselungsverzeichnis finden sich beispielsweise nur Hinweise zu Gütern, die in den Güterlisten ausdrücklich genannt und spezifiziert sind. Die Güterlisten enthalten darüber hinaus aber auch Güter ohne genaue Beschreibung, die deshalb keine Warentarifnummer erhalten – sie sind über diese Nummer also nicht zu finden, unterliegen aber möglicherweise dennoch Beschränkungen.
Ähnlich verhält es sich mit dem EZT. Dieser wird, genau wie die dazugehörigen Zolltarifnummern, von der Zollverwaltung in erster Linie für die Einfuhr von Gütern genutzt. Ist die Zolltarifnummer gleichzeitig für den Export relevant, ist sie in der Regel mit der Warentarifnummer identisch.
MASCHINENPRÜFUNG UND -BEWERTUNG
Für die Ausfuhr bestimmte Maschinen müssen zuvor eine Prüfung durchlaufen, mit der die notwendigen Sicherheitsanforderungen festgestellt werden. Innerhalb der EU macht die Maschinenverordnung die maßgeblichen Standards im Hinblick auf die Maschinensicherheit, ab 2027 wird sie die bisherige EU-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ersetzen.
Je nach Art des Gutes sind unter Umständen weitere Richtlinien zu berücksichtigen. Dazu zählen
- die EMV-Richtlinie zur elektromagnetischen Verträglichkeit (2014/30/EU),
- die RED-Funkanlagenrichtlinie (2014/53/EU),
- die WEEE-Richtlinie für Elektro- und Elektronik-Altgeräte (2012/19/EU),
- die Explosionsschutz-Regeln (EX-RL, DGUV-Regel 113-001) oder
- die Druckgeräte-Richtlinie (2014/68/EU).
Die Überprüfung nach der Maschinenrichtlinie bzw. nach der Maschinenverordnung fällt aber in jedem Fall für alle Maschinen an. Sie ist die Grundlage für die Konformitätserklärung und das Ausstellen einer CE-Kennzeichnung.
EMBARGOMASSNAHMEN BEIM EXPORT
Der Wirtschaftsverkehr mit bestimmten Ländern unterliegt aus außen- oder sicherheitspolitischen Gründen einigen Beschränkungen. Diese können sich je nach Zielland auch auf den Export auswirken. Sofern für das Bestimmungsland Embargomaßnahmen gelten, können die Beschränkungen von zusätzlichen Genehmigungspflichten bis zu einem Ausfuhrverbot reichen.
Einen kurzen Überblick – ohne Rechtsverbindlichkeit – über bestehende Länderembargos bietet der Zoll auf der entsprechenden Fachthemenseite.
Besondere Vorgaben für den internationalen Maschinenexport
Der Export von Maschinen erfordert in manchen Zielländern die Berücksichtigung weiterer Normen, wenn es um die Anforderungen an das Produkt oder die technische Dokumentation geht. Unterschiede im Vergleich zum EU-Verfahren gemäß der Maschinenrichtlinie/Maschinenverordnung bestehen für den Export in folgende Märkte:
Großbritannien und Nordirland
Im Zuge des Brexits haben sich die Anforderungen für das Inverkehrbringen von Maschinen nach Großbritannien und Irland geändert, eine Übergangsphase für die neuen Bestimmungen endet am 31. Dezember 2024.
Danach müssen alle exportierten Maschinen den Vorschriften und Normen der neuen UKCA-Kennzeichnung entsprechen. Allerdings gibt es auf dem britischen Markt Unterschiede zu beachten:
- Die UKCA-Zertifizierung wird im Vereinigten Königreich, Schottland und Wales angewendet.
- In Nordirland hingegen gilt das CE-Verfahren weiterhin, mit einer Besonderheit: Wird eine britische Stelle mit der Durchführung der Konformitätsbewertung beauftragt, erhält die Maschine eine zusätzliche UKNI-Kennzeichnung. Diese wird aber immer nur zusammen mit der CE-Kennzeichnung angebracht.
Güter mit beiden Kennzeichnungen dürfen wiederum in der EU nicht in Verkehr gebracht werden.
Saudi-Arabien
War es vor dem 1. April 2018 noch ausreichend, einer exportierten Maschine eine Versandbescheinigung beizufügen, gilt seither für den Maschinenexport nach Saudi-Arabien das sogenannte SALEEM-Programm. Für eine Markteinführung muss per Zertifikat nachgewiesen werden, dass die Maschinen den Anforderungen der Saudi Standards, Metrology and Quality Organization (SASO) entsprechen. Exporteure müssen diesen Nachweis bereits bei der Einfuhr vorweisen können.
USA und Kanada
Die Ausfuhr in den US-amerikanischen und kanadischen Markt ist ebenfalls an eigene nationale Anforderungen geknüpft. Das bedeutet, dass Maschinen für den kommerziellen oder industriellen Einsatz vor der Einführung von einer zugelassenen Prüforganisation gemäß den jeweiligen Standards bewertet werden müssen.
Dabei sind unterschiedliche Richtlinien und Normen zu beachten, die beispielsweise für kundenspezifische Einzelmaschinen oder Serienmaschinen gelten. Auch bei diesen Maschinenbewertungen stehen Partner wie der TÜV zur Verfügung, um die erforderliche Zertifizierung zu erhalten.
Brasilien
Bei der Konformitätsbewertung für den brasilianischen Markt ist die Richtlinie NR 12 maßgeblich. Diese „Norma Regulamentadora“ umfasst die geltenden Regelungen für das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Maschinen in Brasilien.
Anhand der NR 12 werden mögliche Gefährdungen beim Betrieb einer Maschine betrachtet. Die Richtlinie gibt außerdem vor, welche Informationen vorliegen müssen, um solche Gefährdungen zu vermeiden. Grundsätzlich dient die NR 12 dazu, Mindestanforderungen zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten bei der Konstruktion, Herstellung, Einfuhr, Vermarktung, Ausstellung und Verbringung von Maschinen einzuhalten.
Der TÜV prüft die Maschinen zusätzlich nach IEC 60204-1, um die elektrischen Anforderungen zu erfüllen, die in der brasilianischen Richtlinie NR 10 festgeschrieben sind.
Südkorea
Beim Export von Maschinen nach Südkorea müssen die Vorgaben der Korea Occupational Safety and Health Agency (KOSHA) eingehalten werden. Eingeführt werden dürfen dadurch nur Maschinen, die ein Zertifikat nach KC- oder KCs-Mark-Standards erhalten haben.
Geprüft werden dazu die elektrische und mechanische Sicherheit sowie die elektromagnetische Verträglichkeit. Um die Zertifizierung für Hersteller und Exporteure zu erleichtern, können diese das passende Prüfzeichen direkt über zuständige Stellen in Südkorea (wie die KOSHA oder in manchen Fällen die Korea Industrial Safety Association KISA) beziehen, die zudem mit internationalen Prüfstellen im Herkunftsland zusammenarbeiten.
Australien und Neuseeland
Auch in Australien und Neuseeland bestehen Normen (in diesem Fall die Normenreihe AS/NSZ 4024), mit denen die sicherheitsrelevanten Aspekte im Hinblick auf die Sicherheit und Gesundheit der Maschinenanwender geprüft werden müssen. Während Hersteller wegen der geltenden Arbeitsschutzgesetze zur Einhaltung der damit verbundenen Vorgaben verpflichtet sind, besteht eine solche allgemeine Verpflichtung für den Export nicht explizit.
Dennoch erwarten die australischen und neuseeländischen Märkte und die betreffenden Branchen sehr wohl, dass bei der Einfuhr von Maschinen ein Nachweis über die vorherige Prüfung der Normen vorgelegt werden kann. Insofern ist es dringend empfehlenswert, eine Konformitätsbewertung nach australischen bzw. neuseeländischen Standards durchführen zu lassen.
FAZIT
Während die gesetzlichen Rahmenbedingungen innerhalb der EU – etwa in Form der neuen Maschinenverordnung – den Handel von Maschinen zwischen EU-Mitgliedstaaten weiter erleichtern, müssen Hersteller und Exporteure bei der Ausfuhr in Nicht-EU-Staaten häufig auf zusätzliche Anforderungen achten. Das gilt für die Einhaltung von Embargomaßnahmen ebenso wie für technische Normen und Standards, die von den EU-üblichen Anforderungen abweichen.
Um eine Ausfuhr und den länderübergreifenden Transport von Maschinen dennoch so unkompliziert wie möglich zu gestalten, werden die dazugehörigen Verfahren zunehmend digitalisiert. Zudem stehen sowohl in Deutschland als auch in den Zielländern Ansprechpartner und zuständige Stellen bereit, die bei Fragen rund um Ausfuhrbeschränkungen, Konformitätsbewertungen etc. Unterstützung bieten.
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