MASCHINENTRANSPORTE AUS ASIEN: ALLES ÜBER FRACHT, ZOLL UND WICHTIGE VORGABEN

Der Handel mit asiatischen Ländern wird für die EU – und damit ebenso für Deutschland – immer wichtiger. Das gilt inzwischen auch für den Import von Maschinen, die insbesondere aus China in wachsendem Umfang in die EU überführt werden.

STARKER HANDEL MIT ASIEN

Importe im Wert von mehr als 350 Milliarden Euro kamen im Jahr 2022 nach Auswertungen des Statistischen Bundesamtes aus dem asiatischen Raum nach Deutschland. Die wichtigsten Länder sind hier die ASEAN-Mitgliedstaaten China, Japan und Indien. Damit lagen asiatische Importe zwar immer noch deutlich hinter den aus europäischen Ländern zurück (Importwert rund 970 Milliarden Euro).

Wachsende Rolle von China als Handelspartner – auch beim Maschinenimport

Dennoch entwickelt sich insbesondere China zum wichtigsten Handelspartner für Deutschland und die EU – auch im Hinblick auf die Einfuhr von Maschinen. Im Jahr 2022 stammten nach Angaben des Instituts der deutschen Wirtschaft (IWD) 11,4 Prozent der Maschinenimporte in die EU aus China.

Während die Einfuhr chinesischer Maschinen im Vergleich zu den Vorjahren wächst, zeigen die EU-Marktanteile am Maschinenimport einen abnehmenden Trend. Die Zahlen von UN Comtrade verdeutlichen die Exportsteigerungen aus China: Zwischen 2010 und 2020 konnten verschiedene Segmente des Maschinen- und Anlagenbaus ein dreistelliges Wachstum erreichen, darunter Flüssigkeitspumpen (+124,6 Prozent), Kunststoffmaschinen (+146,3 Prozent) oder Textilmaschinen (+132,5 Prozent).

Das größte Wachstum verzeichneten Maschinen zur Halbleiterherstellung (+167,5 Prozent), Holzbearbeitungsmaschinen (+184 Prozent), Verpackungsmaschinen (+206,9 Prozent) und Papiermaschinen (+266,8 Prozent). Selbst bei „schwach“ wachsenden Segmenten lagen die Wachstumsraten durchweg im zweistelligen Bereich.

Weniger eindeutig als diese Entwicklung der chinesischen Maschinenbausparte sind allerdings die Voraussetzungen für den Import von Maschinen aus asiatischen Ländern. Denn hier bestehen – aus Sicht der EU – unterschiedliche Abkommen und Bestimmungen. Wir geben daher einen Überblick über alles, was beim Maschinenimport aus Asien wichtig ist.

 

 

 

 

VORAUSSETZUNGEN FÜR DEN IMPORT ALLGEMEIN

Für den Import im Allgemeinen braucht es keine besondere Erlaubnis, allerdings benötigen Importeure eine EORI-Nummer. Dahinter steht das Economic Operators‘ Registration and Identification System, ein EU-weit gültiges System, mit dem sowohl Unternehmen als auch Privatpersonen von der Zollverwaltung eindeutig registriert und identifiziert werden können.

Die EORI-Nummer ist erforderlich bei der Anmeldung von Ausfuhren und Einfuhren beim Zoll. Die Nummer muss bereits ab dem ersten Importvorgang angegeben werden. Beantragt wird sie bei der Generalzolldirektion.

Deklaration der Importware

Um die Einfuhrbestimmungen korrekt anwenden zu können, müssen Importwaren genau definiert werden. Allgemeine Bezeichnungen (zum Beispiel „Bekleidung“, „Auto“ oder „Kaffee“) sind zu diesem Zweck nicht ausreichend, die Definition muss der Systematik des „Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik“ folgen.

Den Definitionen des Warenverzeichnisses ist eine spezielle Nummer zugeordnet, der HS-Code. Er bildet die ersten sechs Stellen der insgesamt elfstelligen Zolltarifnummer. Nach der Eintarifierung oder der Einreihung in den Zolltarif mittels dieser Zuordnung kann eine Ware weltweit deklariert und erkannt werden. Anhand dieser Nummer werden unter anderem mögliche Einfuhrabgaben oder sonstige Vorschriften für das In-Verkehr-Bringen oder den Verkauf ermittelt.

Maschinen und die verschiedenen HS-Codes finden sich übrigens in Abschnitt XVI im Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik. Unterschieden werden grob

  • Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte sowie Teile davon;
  • Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren und Teile davon, sowie Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte für das Fernsehen sowie Teile und Zubehör für diese Geräte.

Zölle und Steuern bei der Einfuhr von Waren

Für den Import aus Nicht-EU-Ländern gilt allgemein der Drittlandzollsatz. Zusätzliche Sonder-Zölle (sogenannte Anti-Dumping-Zölle) können zudem für Waren aus bestimmten Ursprungsländern erhoben werden.

Auf der anderen Seite bestehen für Einfuhren aus verschiedenen Ländern Zollpräferenzen. In diesen Fällen sind die Zollsätze reduziert oder es herrscht sogar Zollfreiheit, wenn die importierten Waren nachweislich aus dem Lieferland stammen.

PRÄFERENZIELLER WARENVERKEHR MIT ÜBERSEEISCHEN LÄNDERN & GEBIETEN

Seit dem 1. Januar 2020 gilt für den präferenziellen Warenverkehr mit überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) verpflichtend das System des registrierten Ausführers (REX). Das bedeutet, dass bei Sendungen von Ursprungserzeugnissen mit einem Wert von mehr als 10.000 Euro nur ein solcher registrierter Ausführer eine Erklärung zum Ursprung ausfertigen darf.

Notwendige Dokumente für die Import-Zollabfertigung

Zu den Dokumenten, die für den Import und die Zollabfertigung grundsätzlich erforderlich sind, gehören:

  • die Handelsrechnung der ausländischen Lieferanten (ohne die ausländische Umsatzsteuer),
  • die Einfuhranmeldung (eine formale Zollanmeldung kann beispielsweise über das ATLAS-System abgegeben werden),
  • die Zollwertanmeldung bei zollpflichtigen Drittlandswaren ab einem Warenwert von 20.000 Euro pro Sendung,
  • die bereits erwähnte EORI-Nummer.

In Einzelfallen kann es notwendig sein, Ursprungszeugnisse, Einfuhrgenehmigungen, Überwachungsdokumente oder Einfuhrkontrollmeldungen vorzulegen. Für manche Importgüter benötigen die Importeure internationale Wareneingangsbescheinigungen oder Endverbleibserklärungen, zum Beispiel für Präzisionswerkzeugmaschinen.

Bei Inanspruchnahme von Zollpräferenzen oder Zollermäßigungen im Rahmen von Handelsabkommen, müssen dem Zoll Ursprungserklärungen eines Registrierten Exporteurs (REX) bzw. Warenverkehrsbescheinigungen vorgelegt werden.

GRUNDSÄTZLICHE BESTIMMUNGEN FÜR MASCHINENIMPORTE AUS DEM NICHT-EU-AUSLAND

Grundsätzlich und nicht allein für aus Asien importierte Waren gilt, dass sie den deutschen bzw. den EU-Normen entsprechen müssen. Für Maschinen etwa bedeutet das, dass sie über eine CE-Kennzeichnung verfügen müssen, die diese Übereinstimmung bestätigt.

Verantwortlich ist in diesem Zusammenhang der Importeur, der im Vorfeld sicherstellen muss, dass die entsprechenden Normen eingehalten werden. Sofern nicht anders vereinbart, hat der Exporteur seinen Teil erfüllt, wenn die Maschinen den im Land des Verkäufers gültigen Vorgaben genügen.

Da der Importeur die Haftung für importierte Maschinen aus dem Nicht-EU-Ausland trägt, ist es umso wichtiger, sich bezüglich der Produktkonformität zu informieren – und gegebenenfalls vertraglich ein Konformitätsbewertungsverfahren durch den Hersteller zu vereinbaren.

Fehlt eine gültige CE-Kennzeichnung oder eine vergleichbare Zertifizierung, besteht ansonsten die gesetzliche Verpflichtung für den Importeur, die technischen Unterlagen für die betreffende Maschine selbst bereitzustellen und ein Konformitätsbewertungsverfahren durchzuführen.

Technische Unterlagen zur Vorlage beim Maschinenimport aus dem Nicht-EU-Ausland

Der Zoll und die Marktaufsichtsbehörde können und müssen beim Import von Maschinen aus einem Nicht-EU-Land eine Reihe technischer Unterlagen überprüfen. Der Importeur ist für deren Korrektheit verantwortlich. Zu den gängigen technischen Dokumenten gehören:

  • die Konformitätserklärung nach der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG nach der neuen Maschinenverordnung ab dem Jahr 2027;
  • eine SISTEMA-Berechnung der Maschine nach den gesetzlichen Vorgaben in Deutschland (Bewertung der sicherheitsbezogenen Maschinensteuerung);
  • eine Risikobeurteilung der Maschine nach den deutschen Gesetzesvorgaben;
  • die Betriebsanleitung der Maschine.

Konformitätserklärung und Betriebsanleitung sind in deutscher Sprache vorzulegen und müssen von einem zertifizierten Übersetzungsbüro aus dem Englischen übersetzt werden.

Unter Umständen werden weitere Konformitätserklärungen verlangt, zum Beispiel

  • die Konformitätserklärung nach der ATEX-Richtlinie 2014/34/EU,
  • die Konformitätserklärung nach der Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU oder
  • die Konformitätserklärung nach der Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU.

Alle diese Erklärungen müssen ebenfalls in deutscher Übersetzung (von einem zertifizierten Übersetzungsbüro aus dem Englischen übersetzt) vorgelegt werden.

BEWERTUNG VON SICHERHEITSBEZOGENEN MASCHINENSTEUERUNGEN MIT SISTEMA

Mit dem Software-Assistent SISTEMA (Sicherheit von Steuerungen an Maschinen) wird die Struktur der sicherheitsbezogenen Steuerungsteile einer Maschine nachgebildet, um anschließend Zuverlässigkeitswerte auf verschiedenen Ebenen zu berechnen.

Die Bewertung folgt den Vorgaben der DIN EN ISO 13849 für komplexe Maschinensteuerungen.

Maschinenimporte und die neue Maschinenverordnung

Seit dem 19. Juli 2023 ist die neue EU-Maschinenverordnung in Kraft, ab dem 20. Januar 2027 kommt sie dann zur Anwendung und ersetzt die bisherige Richtlinie 2006/42/EG. Bis zu diesem Stichtag sollten sich daher auch Importeure von Maschinen auf die neuen Bestimmungen einstellen. Denn eine der Pflichten, die die VO (EU) 2023/1230 für sie festlegt, betrifft die Kennzeichnung von Maschinenimporten mit dem Namen und der Anschrift des Importeurs.

Für Maschinen, die potenziell ein besonderes Risiko darstellen können (jetzt in Anhang I der Maschinen-VO angeführt, vormals in Anhang IV der Maschinenrichtlinie), werden unter Umständen umfangreichere Konformitätsbewertungsverfahren verlangt. Wie aufwendig diese Verfahren sind, hängt auch davon ab, wie die jeweiligen Maschinen klassifiziert werden, also in welchem Teil des betreffenden Anhangs sie aufgeführt sind.

Teil A beinhaltet unter anderem Maschinen, deren Sicherheitsfunktionen von einem System mit „selbstentwickelndem Verhalten“ gewährleistet werden. Für die Konformitätsbewertung ist in diesen Fällen eines von drei Bewertungsverfahren durchzuführen:

  • die EU-Baumusterprüfung mit anschließender interner Fertigungskontrolle,
  • eine Einzelprüfung oder
  • eine umfassende Qualitätssicherung nach Art. 25 Abs. 2 Maschinen-VO.

Maschinen aus Teil B müssen dann auf ihre Konformität überprüft werden, wenn sie herstellerseitig nicht vollständig nach einschlägigen harmonisierten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen produziert wurde (Art. 25 Abs. 3 Maschinen-VO).

 

HANDELSABKOMMEN & ANDERE BESONDERHEITEN BEIM IMPORT AUS ASIEN

Freihandelsabkommen sorgen für einen freien Waren- und Dienstleistungsverkehr und sind damit eine elementare Stütze des Wirtschaftswachstums. Deshalb schließt die EU bilaterale Freihandelsabkommen, um einerseits tarifäre Handelshemmnisse (also Zölle) zu beseitigen. Tatsächlich gehört der Maschinenbau zu den Branchen, die von solchen Vereinbarungen am meisten profitieren.

Andererseits schaffen Freihandelsabkommen auch nicht-tarifäre Handelshemmnisse ab, indem sie zur Angleichung von Normen und Standards sowie zur Vereinfachung von Konformitäts- und Anerkennungsverfahren beitragen.

Die oben beschriebenen Zollpräferenzen gehören zu den Zollvorteilen, die im Rahmen von Handelsabkommen definiert werden. Sie gelten nicht für alle Waren in allen Abkommen, sondern nur für jene, die per Warennummer ausdrücklich im jeweiligen Abkommen aufgenommen sind.

Für Importe aus dem asiatischen Raum hat die EU bislang Freihandelsabkommen mit Japan, Singapur, Südkorea und Vietnam abgeschlossen.

EUVFTA: EU-Vietnam-Handelsabkommen

Ein wichtiger Bestandteil des Handelsabkommens mit Vietnam ist die schrittweise Abschaffung von Zöllen auf Importe aus Vietnam bis 2027. Gleichzeitig hat Vietnam zugestimmt, bestehende Ausfuhrzölle auf Exporte in die EU abzuschaffen und die verbleibenden Zölle nicht zu erhöhen.

Welche tariflichen Regelungen für Maschinen gelten oder ob Präferenzbehandlungen möglich sind, lässt sich mit dem interaktiven Tool My Trade Assistant ermitteln. Das gilt im Übrigen nicht nur für Vietnam, sondern für sämtliche in die EU exportierenden Länder.

EUSFTA: EU-Singapur-Handelsabkommen

Mit Singapur hat die EU im Oktober 2018 ein Freihandels- und ein Investitionsschutzabkommen abgeschlossen, das Freihandelsabkommen ist seit November 2019 in Kraft. Der Maschinenimport läuft zwischen diesen beiden Handelspartnern allerdings mehr von der EU nach Singapur als umgekehrt, der Handel mit Maschinen aus der EU macht mehr als ein Viertel der Exporte aus.

Für die Maschinen, die im Rahmen von EUSFTA explizit behandelt werden, gilt jedoch ein schrittweiser Abbau der Zölle bis November 2024.

JEFTA: EU-Japan-Handelsabkommen

Das Freihandelsabkommen zwischen der EU und Japan besteht seit dem 1. Februar 2019, ein wesentlicher Teil des Abkommens betrifft Einfuhr- bzw. Ausfuhrregelungen für Agrarwaren. Für Maschinen nach dem Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik wurden stufenweise Reduzierungen vereinbart – sofern überhaupt Zolltarife festgeschrieben sind. In der Regel liegen die Zollsätze ab dem sechsten Jahr bei 0 Prozent.

Der detaillierte Zeitplan kann dem vollständigen Text des Handelsabkommens entnommen werden.

EU-Korea-Handelsabkommen

Das Handelsabkommen zwischen der EU und Südkorea hat seit seinem Abschluss 2011 dafür gesorgt, dass nahezu alle Zölle abgeschafft wurden.

Im Rahmen des Handelsabkommens entwickeln die EU und Südkorea außerdem gemeinsam technische Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungen, um in Zukunft zeitlich und finanziell aufwändige Doppel- oder Mehrfachverfahren zu vermeiden. Die vier sektorspezifischen Vorschriften des Abkommens betreffen aber vorerst nur

  • elektrische und elektronische Geräte,
  • Arzneimittel und Medizinprodukte,
  • Kraftfahrzeuge und Teile davon sowie
  • chemische Erzeugnisse.

Regelungen für andere asiatische Länder

Während es mit einer Reihe von ASEAN-Mitgliedstaaten bereits Handelsabkommen gibt, laufen diesbezügliche Gespräche mit anderen ASEAN-Ländern noch. Das gilt für Indonesien, Malaysia, die Philippinen und Thailand. Importeure profitieren bei Einfuhren aus diesen Ländern daher bislang nicht von den Vorzügen eines Handelsabkommens.

In China ist seit dem 1. Dezember 2020 ein einheitliches Exportkontrollgesetz in Kraft, das unter anderem Exportbeschränkungen oder sogar -verbote für spezielle Waren und Technologien umfasst.

Hierzu gibt es Exportkontrolllisten, allerdings können die Kontrollbehörden durch eine Ermächtigungsklausel auch auf nicht-gelistete Güter exportkontrollrechtliche Beschränkungen erheben. Für den Import kontrollierter Güter aus China muss ein verpflichtendes Genehmigungsverfahren eingehalten werden. Importeure sollten deshalb damit rechnen, dass temporäre Kontrolllisten zur Norm werden könnten.

Fazit

Trotz bereits bestehender oder noch verhandelter Handelsabkommen müssen Importeure für Maschinen aus dem asiatischen Raum genau auf die jeweils geltenden Regelungen achten. Das betrifft nicht nur Zollabgaben und mögliche Präferenzen, sondern vor allem Vorgaben zu Ursprungsnachweisen und produkt- oder branchenspezifische Bestimmungen.

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