Für Arbeiten in großer Höhe gilt eine (Hub-)Arbeitsbühne als sicherere Variante im Vergleich zu einer Leiter, weil sie über eine deutlich größere Standfläche und bessere Absicherungsmöglichkeiten verfügt. Gleichzeitig bietet sie meist mehr Flexibilität als ein Gerüst. Ganz ohne Risiko ist der Einsatz der Arbeitsbühnen jedoch nicht, so dass Sicherheitsvorkehrungen unerlässlich sind.
Wir zeigen, welche Gefahren im Umgang mit Arbeitsbühnen drohen, wie diese auf ein Minimum beschränkt werden können und welche Vorschriften, Regelwerke und Betriebshinweise zu beachten sind.
FLEXIBLE (HUB-)ARBEITSBÜHNEN FÜR VERSCHIEDENE EINSATZBEREICHE
Bei Hubarbeitsbühnen (auch Hubsteiger oder Steiger) handelt es sich um Geräte mit höhenverstellbaren Arbeitsflächen (Aufenthaltsbühne), die außerdem über einen Antrieb verfügen. Solche Hubarbeitsbühnen kommen in verschiedenen Bauformen zum Einsatz, grundsätzlich wird unterschieden zwischen
- Senkrechtbühnen, bei denen der Lastschwerpunkt mittig über dem Gerät liegt, und
- Ausleger- bzw. Schwenkarmbühnen, deren Schwerpunkt sich variabel vor dem Gerät befindet.
Der Begriff Arbeitsbühne bezeichnet Modelle ohne eigenen Antrieb für den Ausgleich der Höhe. Daneben gibt es weitere Merkmale anhand derer Arbeitsbühnen sich differenzieren lassen, etwa im Hinblick auf die Mobilität:
- Verankerte Arbeitsbühnen werden fest auf einer anderen Konstruktion montiert, die Möglichkeiten reichen von Lkw über Schienenfahrzeuge bis hin zu sogenannten Raupenfahrwerken.
- Fahrbahre Arbeitsbühnen sind auch ohne eine zusätzliche Unterkonstruktion frei beweglich und mit verschiedenen Antriebsarten ausgestattet.
Hubarbeitsbühnen: Flexibel und vielseitig einsetzbar
Weiterhin lassen sich Scherenbühnen von Boomliftern und Gelenk-Teleskopbühnen von mastgeführten Kletterbühnen unterscheiden. Insgesamt ergibt sich daraus eine breite Palette verschiedener Varianten, die sich für vielfältige Einsatzbereiche eignen.
Immerhin sind die Arbeitsbühnen für diverse Umgebungen geeignet, von unwegsamem Gelände bis zu großen Industriehallen. Sie können Höhen von bis zu 100 m und mehr erreichen und mehrere Tonnen heben. Die Aufgaben umfassen daher Arbeiten an Straßenbeleuchtungen, Bäumen, Dächern, PV-Anlagen, Oberleitungen genauso wie Montagearbeiten an Decken oder Einsätze im Hoch- und Tiefbau.
Einsatz nur bei gewährleisteter Sicherheit
Sowohl ihre technische Ausstattung als auch ihre Bedienung machen Hubarbeitsbühnen in vielen Bereichen zu unverzichtbaren und praktischen Lösungen. Das gilt umso mehr, weil sie dank der komfortableren Arbeitsflächen und dem Verzicht auf Sprossen und ähnliche Gefahrenquellen als sicher gelten.
Die Voraussetzung hierfür ist jedoch die korrekte, fachmännische Handhabung. Das betrifft die Bedienung der Arbeitsbühnen und Steiger genauso wie das Arbeiten auf und mit ihnen. Wir zeigen, worauf es dabei zu achten gilt.
GEFAHREN BEIM UMGANG MIT (HUB-)ARBEITSBÜHNEN
Obwohl sie standfester aufgebaut sind als Gerüste und Leitern, ist bei der Nutzung von Arbeitsbühnen immer Vorsicht geboten. Bei Tätigkeiten in großen Höhen führen Unfälle häufig zu schweren Verletzungen. Doch sicheres, umsichtiges Verhalten ist nicht nur auf den Arbeitsplattformen in luftiger Höhe erforderlich.
Peitscheneffekt beim Einsatz von Arbeitsbühnen vermeiden
Eine typische Gefahrenquelle bei Arbeitsbühnen, deren Schwerpunkt weit entfernt vom Schwerpunkt der Maschine liegt, ist der sogenannte Peitscheneffekt. Damit wird der Fall bezeichnet, dass ein Nutzer aus dem Korb oder der Aufenthaltsbühne herausgeschleudert wird.
Ursachen für derartige Unfälle sind neben dem stark verlagerten Schwerpunkt vor allem Unebenheiten oder Hindernisse im Fahrweg des Steigers. Der Zusammenprall mit einem Hindernis oder das Überfahren von Schlaglöchern bringt den Korb so stark zum Schwanken, dass die darin befindliche Person aus diesem herausgeschleudert werden kann.
Vermeiden lässt sich der Peitscheneffekt unter anderem dadurch, dass der Fahrweg im Vorfeld der Arbeiten sorgsam freigeräumt wird. Es hilft außerdem, Unebenheiten wie Schlaglöcher nach Möglichkeit zu beseitigen. Gegebenenfalls erhält die Person im Korb beim Steuern der Arbeitsbühne Unterstützung von einem weiteren Mitarbeiter am Boden. Dieser kann die Situation und die Beschaffenheit des Fahrwegs besser einschätzen und entsprechende Hinweise nach oben weitergeben.
VERMEIDBARE RISIKEN BEIM UMGANG MIT (HUB-)ARBEITSBÜHNEN
Viele Risiken beim Einsatz lassen sich schon dadurch verhindern, dass das Gerät sachgemäß genutzt wird. So ist eine Arbeitsbühne kein Ersatz für einen Kran, auch wenn manche der Hubgeräte mehrere Tonnen Gewicht tragen können. Lasten an den Arbeitskorb oder andere Bauteile zu hängen, ist deshalb nicht zulässig. Bei der Beurteilung der Bodenverhältnisse sollten auch Wetterbedingungen nicht außer Acht gelassen werden. Regen oder Frost stellen für den Einsatz in Außenbereichen eine erhebliche Verschlechterung dar. Gegebenenfalls sollte auf einen Hubsteiger verzichtet werden, wenn der sichere Stand nicht gewährleistet werden kann. Geeignete Unterlegplatten können für Abhilfe sorgen, damit beispielsweise die Stützfüße der Arbeitsbühne nicht einsacken. Eine Arbeitsbühne ist zudem nicht dazu gedacht, angrenzende erhöhte Gebäudeteile zu erreichen. Der Ausstieg aus dem Korb ist deshalb nicht erlaubt, weil dadurch eine zu hohe Absturzgefährdung besteht. |
Herausfallen aus der Arbeitsbühne
Neben dem Herausschleudern zählt das Herausfallen aus dem Korb zu den Hauptgefährdungen, die unter anderem in der DGUV Information 208-019 „Sicherer Umgang mit fahrbaren Hubarbeitsbühnen“ beschrieben werden. Absturzgefährdungen entstehen auf unterschiedliche Weise. Der oben erläuterte Peitscheneffekt ist eine der möglichen Gefahren.
Eine andere ist das Umstürzen der Arbeitsbühne. Dazu kann es aus verschiedenen Gründen kommen:
- Die Person im Korb stützt sich unsachgemäß ab und bringt den Hubsteiger durch das Verlagern des Schwerpunkts selbst zum Umstürzen.
- Die Bodenverhältnisse bzw. der Untergrund wird nicht ausreichend beachtet.
- Die Arbeitsbühne wird überlastet, zum Beispiel durch zu viele Personen im Korb oder allgemein durch zu viel Gewicht.
- Die Arbeitsbühne stößt mit einem anderen Fahrzeug zusammen.
Abstürze können außerdem vorkommen, wenn Personen auf der Arbeitsbühne an oder unter Hindernissen hängenbleiben. Das kann bei Konstruktionen und Gebäudeteilen ebenso passieren wie bei Bäumen. Darüber hinaus besteht die Gefahr eines Absturzes immer dann, wenn der Korb in angehobener Stellung verlassen wird, etwa um in Konstruktions- oder Gebäudeteile zu gelangen.
Quetschgefährdungen bei der Arbeit mit Arbeitsbühnen
Eine nicht unwesentliche Gefahr geht von Quetschungen aus, die in verschiedenen Situationen entstehen können. Hierzu gehören Fälle, in denen beispielsweise die Höhe von Arbeitsbühne und Umgebung nicht richtig eingeschätzt und beachtet werden. Weitere Szenarien mit einer erhöhten Quetschgefährdung sind folgende:
Drehung der Arbeitsbühne: Bei einer Drehung der Arbeitsbühne um mehr als 90° im Verhältnis zu ihrem Unterwagen, funktionieren die Befehle für die Fahrtrichtungen am Joystick umgekehrt. Das Gerät bewegt sich dann beim Befehl für „Vorwärts fahren“ also rückwärts. Lässt der Bediener diese Umkehr außer Acht, kann es zu ungewollten Fahrbewegungen und in der Folge zum Einquetschen der Person zwischen Bedienpult oder Geländer des Steigers und Teilen der Umgebung kommen.
Umgebungselemente im Rücken des Bedieners: Von Umgebungselementen, die sich im Rücken der bedienenden Person befinden, geht ebenfalls eine erhebliche Gefahr für Quetschungen aus. Denn solche Elemente werden beim Drehen, Teleskopieren, Heben oder Senken der Arbeitsbühne leicht übersehen.
Unter diesen Umständen kann es leicht passieren, dass die Person mit dem Rücken gegen Teile der Umgebung fährt und zwischen diesen und dem Bedienpult eingequetscht wird. Besondere Gefahr geht in solchen Fällen von ungeschützten Bedienelementen aus, weil diese verhindern, dass die eingequetschte Person sich selbstständig aus dieser Lage befreien kann.
SCHUTZAUSRÜSTUNG GEGEN EINQUETSCHEN
Die DGUV Information 208-019 „Sicherer Umgang mit fahrbaren Hubarbeitsbühnen“ verweist auf spezielle Schutzausrüstung, die einige Hersteller gegen Quetschgefährdungen bieten. Hierzu gehören
Eingriffe in die Steuerung oder der Anbau von Schutzausrüstung gegen Einquetschen sind dabei ausschließlich dem Hersteller vorbehalten. Um das Risiko zu minimieren, können allerdings Unterweisungen und Einweisungen für die Bediener einen wichtigen Beitrag leisten. |
SICHERHEITSVORKEHRUNGEN FÜR DEN GEBRAUCH VON (HUB-)ARBEITSBÜHNEN
Um größtmögliche Sicherheit zu gewährleisten, gibt es verschiedene Regelwerke und Vorschriften. Diese bieten einen umfassenden Rahmen, in dem die Nutzung von Arbeitsbühnen und Hubsteigern gefahrlos möglich ist. Erforderliche Sicherheitsvorkehrungen betreffen dabei nicht nur das Gerät selbst und seine Handhabung, sondern genauso die Eignung des Bedieners.
Gefährdungsbeurteilung und Kontrollen durchführen
Grundsätzlich gilt für den Umgang mit (fahrbaren) Arbeitsbühnen, dass mögliche Gefährdungen frühzeitig ermittelt und durch geeignete Maßnahmen zum Schutz verhindert werden sollen. Im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung werden daher die Gefahrenpotenziale von Arbeitsstätten, Arbeitsplätzen, Maschinen und Anlagen umfassend überprüft. Dazu gehören:
- physikalische, chemische und biologische Einwirkungen,
- die Gestaltung, Anwendung und der Umgang mit Arbeitsmitteln,
- die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren sowie Arbeitsabläufen,
- die Qualifikation der Beschäftigten,
- Einweisung, Unterweisung, Koordination und Beauftragung der Bediener.
Die jeweiligen Besonderheiten verschiedener Einsatzorte müssen ebenfalls berücksichtigt werden, weil sich etwa bei Arbeiten im Freien die Windbelastung als zusätzliche Herausforderung erweisen kann. Maßgeblich für die Durchführung und Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung sind die Vorgaben des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG), der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) sowie der DGUV Vorschrift 1.
GEFÄHRDUNGSBEURTEILUNG UND SCHUTZZIELE
Wichtigste Aufgabe einer Gefährdungsbeurteilung ist es, Schutzziele und entsprechende Maßnahmen festzulegen. Dabei ist die Wirksamkeit und Einhaltung der Schutzmaßnahmen im Rahmen regelmäßiger Kontrollen zu überprüfen:
Die Gefährdungsbeurteilung insgesamt ist nach ArbSchG, BetrSichV und DGUV Vorschrift 1 zu dokumentieren. |
Welche Anforderungen muss der Bediener einer Arbeitsbühne erfüllen?
Wer eine fahrbare Arbeitsbühne bedienen will, muss dafür die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. Um Risiken für die Bedienperson selbst sowie für Kollegen im Umfeld zu vermeiden, zählt zu den Voraussetzungen, dass die betreffende Person
- das 18. Lebensjahr vollendet haben muss;
- sowohl in der Bedienung als auch über die Gefährdungen und Schutzmaßnahmen bei der Arbeit mit der entsprechenden Arbeitsbühne unterwiesen sein muss;
- einen Nachweis über die Befähigung zum Bedienen der Arbeitsbühne erbringen muss;
- eine schriftliche Beauftragung zum Bedienen der speziellen (Hub-)arbeitsbühne besitzen muss sowie
- im Besitz des erforderlichen Führerscheins sein muss für die Teilnahme am Straßenverkehr.
Um die schriftliche Beauftragung zu erhalten, muss die Bedienperson außerdem
- körperlich und geistig geeignet sein,
- über gutes räumliches Sehen verfügen,
- gut hören (wegen akustischer Warnsignale) sowie
- eine schnelle und sichere Reaktionsfähigkeit vorweisen können.
AUFGABEN VON BEDIENPERSONEN VON (HUB-)ARBEITSBÜHNEN
Neben genauen Kenntnissen der Bedienungsanleitung, Fahrpraxis und der Beachtung von Sicherheitsabständen während des Transports gehören tägliche Kontrollen zu den wichtigsten Aufgaben von Bedienpersonen, die mit Hubarbeitsbühnen arbeiten. Die einzelnen Bauteile des Geräts sind dabei einer Sicht- und Funktionsprüfung zu unterziehen. Das gilt für
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Welche Schutzausrüstung ist für Arbeitsbühnen erforderlich?
Weil nicht alle Gefährdungen mit Hilfe von technischen Schutzmaßnahmen ausgeschlossen werden können, gehört die persönliche Schutzausrüstung (PSA) unbedingt zu den zusätzlichen Maßnahmen, die bei der Arbeit mit Hubsteigern ergriffen werden sollten. Maßgeblich ist die Gefährdungsbeurteilung, weil die Auswahl der PSA weitestgehend vom jeweiligen Einsatzart, der Tätigkeit und den damit verbundenen Risiken abhängt.
Übliche Schutzausrüstungen umfassen beispielsweise
- Schutzhelm/Anstoßkappe,
- Fußschutz,
- Gehörschutz,
- Handschutz bzw. Hautschutz,
- Wetterschutzkleidung,
- Gesichtsschutz und besondere Schutzkleidung für verschiedene Tätigkeiten (z. B. bei Baumschnittarbeiten),
- PSA gegen Absturz.
Die PSA gegen Absturz kann verpflichtend sein, wenn die Gefährdungsbeurteilung einen möglichen Peitscheneffekt ermittelt, sie aufgrund der Bedienungsanleitung des Herstellers vorgeschrieben ist oder der Bauherr die Benutzung vorgibt. Muss die Bedienperson PSA gegen Absturz tragen, ist sie durch die verantwortlichen Unternehmer oder Führungskräfte über die sachgerechte Nutzung zu unterweisen. Das schließt auch Übungen mit der PSA ein.
Bei der Verwendung von persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz gilt, dass die dafür vorgesehenen Anschlagpunkte auf der Arbeitsbühne genutzt werden. Die Verbindungsmittel zwischen Auffanggurt und Anschlagpunkt sind dabei immer so kurz wie möglich zu halten. Nur auf diese Weise lässt sich ein Herausschleudern effektiv verhindern.
Laut DGUV Information 208-019 sollte die Verbindungsmittellänge nicht über 1,8 m liegen. Ein Falldämpfer für das Verbindungsmittel reduziert zudem die plötzliche Krafteinwirkung auf den Anschlagpunkt auf ein Minimum.
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